1. ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Tonstudios audiowien bzw. des Einzelunternehmens Mag. Jozsef Rozsnyai gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
1.2 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
2. KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten, bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird. Auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgendeinem Grund nicht zustande kommt. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERFRIST
3.1 Die Produktion beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt nach Anzahlung, sollte eine Solche vereinbart worden sein. Für vom Auftraggeber mangelhafte oder beschädigte Datenträger oder Audiofiles übernimmt das Tonstudio keine Verantwortung.
3.2 Aufnahmetermine sind für Auftraggeber und gebuchte Sprecher/Musiker verbindlich, auch dann, wenn aus Gründen branchenbedingter Flexibilität kein Schriftverkehr existiert. Für ausgefallene oder verschobene Termine, deren Ursache nicht das Tonstudio selbst ist, wird keine Haftung übernommen. Bei Nichteinhaltung von Terminen trägt der Auftraggeber die Kosten der Ausfallhonorare, sofern sie nicht 24 Stunden vor Terminbeginn storniert werden.
3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Der Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten; vereinbart mit ihm einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung beziehungsweise erfolgt eine Bereitstellung digitaler Referenzfiles.
3.4 Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich oder mündlich zu bestätigen. Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.
3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führen.
3.6 Lieferfristen und Termine sind verbindlich. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Das Tonstudio ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.
4. HAFTUNG
4.1 Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Das Tonstudio verpflichtet sich des Weiteren nur für jene Abnahme/Mastermedien oder Files die Verantwortung zu übernehmen, welche sich technisch zu Vervielfältigung beziehungsweise zur Ausstrahlung eignen. Der Auftraggeber ist für den Inhalt dieser Abnahme/Mastermedien oder Files selbst verantwortlich, jegliche Vervielfältigung sonstiger, nicht als Abnahme oder Master gekennzeichneten Medien erfolgt ebenfalls auf Gefahr des Auftraggebers.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.
4.3 Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Bei Verlust oder Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile, sofern nicht Vorsatz oder grober fahrlässiger Umgang die Ursache darstellt. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Sofern nichts anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50% bei Auftragserteilung 50% bei Lieferung des Tonträgers
5.2 Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen Honorarforderungen bzw. Rechnungen des Tonstudios Audiowien | Einzelunternehmens Mag. Jozsef Rozsnyai ist nicht möglich. Die seitens des Tonstudios audiowien bzw. Einzelunternehmens Mag. Jozsef Rozsnyai gelegten Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber 15 % Verzugszinsen pro Jahr sowie Mahnspesen zu leisten. Der Kunde verpflichtet sich, alle, dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gem. Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996 sowie 15% Verzugszinsen zu ersetzen. Für Aufträge, bei denen seitens des Tonstudios audiowien bzw. Einzelunternehmens Mag. Jozsef Rozsnyai im Voraus zu finanzierende Auftragswert zumindest EUR 2.000,- beträgt, hat der Auftraggeber 50% des Auftragswertes noch vor Beginn der Leistungserstellung zu bezahlen. Geschieht dies nicht, kann das Tonstudio audiowien bzw. Einzelunternehmen Mag. Jozsef Rozsnyai ohne weitere Angaben von Gründen sofort vom Auftrag zurücktreten.
6. URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
6.1 Alle vom Tonstudio gelieferten und produzierten Waren, sowie Rechte aus Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam. Der Kunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung die entsprechenden Nutzungsrechte. Einschränkungen gibt es diesbezüglich bei Musikkompositionen, Musikproduktionen, Musikbearbeitungen, Remixes u.ä.: Hier werden die Nutzungsrechte gesondert verrechnet und sind in der Regel zeitlich, örtlich und medial begrenzt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Tonstudio jeden weiteren Einsatz außerhalb der erworbenen Nutzungsrechte zu melden und die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben.
6.2 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Des Weiteren erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Leistungsrechte bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
6.3 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- u. klaglos zu halten.
6.4 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.
7. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.
7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
7.3 Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam. Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes.
8. GERICHTSSTAND
8.1 Für den Fall von Streitigkeiten gilt Wien als Gerichtsstand vereinbart. Zur Anwendung kommt österreichisches Recht.